Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
Was ist die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung?
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung: klingt kompliziert und ist es auch, denn die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, kurz AGVO, wurde von der Europäischen Kommission ins Leben gerufen und das natürlich im besten Amtsdeutsch.
Unsere Berater fassen verständlich was unter „Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung“ zu verstehen ist.
Wettbewerbsverfälschung und Begünstigung vorbeugen
Definition Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
Die EU will der Wettbewerbsverfälschung und Begünstigung vorbeugen und hat dazu ein generelles Subventionsverbot erlassen. Beihilfen müssen der EU Kommission vorgelegt und von dort genehmigt werden.
Für das generelle Subventionsverbot gibt es aber Ausnahmen und diese Ausnahmen sind für Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung geregelt. Die in der AGVO geregelten Ausnahmen sind mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldungs- und Genehmigungspflicht durch die Europäische Kommission freigestellt.
Für wen gilt die AGVO?
Die AGVO, Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, gilt für sogenannte transparente Beihilfen. Als transparente Beihilfen werden Zuschüsse, Zinszuschüsse, Darlehen, Bürgschaften, Steuererleichterungen und rückzahlbare Vorschüsse bezeichnet. Hinzu kommt, dass die unterschiedlichen Beihilfegruppen an strenge Vorgaben gebunden sind, die zur Beihilfegewährung erfüllt werden müssen. In Art. 2 Abs. 18 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ist genau geregelt, wann ein Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt und beihilfeberechtigt ist.
Wann gilt ein Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten und darf Beihilfen erhalten?
Wann ein Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, haben wir hier für Sie zusammengefasst. Die Definition hat insofern Relevanz als, dass sie genau geregelt, ob das Unternehmen berechtigt ist Rettungsbeihilfen zu beantragen und unter die Ausnahmen der Europäischen Kommission fällt.
Mit den Rettungsbeihilfen, die als Liquiditätshilfen gewährt werden, soll ein Umstrukturierungsplan erstellt und die Existenz des Unternehmens über einen Zeitraum von sechs Monaten gesichert werden.
Liquiditätshilfen, vorübergehende Umstrukturierungshilfen und Umstrukturierungsbeihilfen sind ausschließlich für Unternehmen in Schwierigkeiten vorgesehen.
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung: Wir beraten Sie zu Förderungen
Förderung von UiS in Deutschland
In Deutschland sind die EU-Richtlinien in die Bundesrahmenregelung überführt. Bund und Länder stellen zahlreiche Programme bereit, die Unternehmen in Schwierigkeiten stützen.
Mit der geförderten Unternehmensberatung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, kurz BAFA, erhalten Sie einen Zuschuss für die Beratung. Die Beratung ist für Unternehmen in Schwierigkeiten vorgeschrieben, wenn Sie ein Hilfsprogramm beantragen müssen. Mehr zur Beratungsförderung finden Sie hier.
Zur Sichtung der in Frage kommenden Hilfsprogramme wenden Sie sich am besten direkt an unseren Unternehmensberater und Fördermittelberater.
Verschenken Sie bei dringendem Liquiditätsbedarf keine Zeit und rufen Sie uns am besten direkt an. Je schneller Sie aktiv werden, desto besser lässt sich Ihr Unternehmen aus den Schwierigkeiten herausführen.